03/07/2022
Das Inkrafttreten der Novelle des Verpackungsgesetzes betrifft auch lokale Gewerbetreibende, beispielsweise Friseure, Kosmetiker und Händler. Ab dem Stichtag 1. Juli 2022 muss jeder, der eine Verpackung in Umlauf bringt, registriert sein.
Auch Briefumschläge gelten grundsätzlich als Verpackung. Hierzu zählen beispielsweise auch Umschläge, in denen sich ein Wertgutschein befindet, der von einem Kunden gekauft wurde. Ebenso Geschenkpapier, in das gekaufte Ware gewickelt wird.
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Einordnungsentscheidungen/35360302.SP.20_0004_Briefumschlaege_und_Versandkarton_fuer_Werbeflyer.pdf
Die überwachende Behörde ist die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister".
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__24.html
Auszug aus den Erläuterungen der Behörde zur aktuellen Änderung:
"Auch für Unternehmen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen und an ihre Kunden abgeben, hat es Neuerungen gegeben. Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort befüllt werden, um deren Übergabe an die Kundschaft zu ermöglichen. Dazu zählen neben Pizzakartons, Apothekendöschen, Kuchentabletts unter anderem auch Blumenfolien, To-Go-Becher und Metzgerfolien. Seit dem 1. Juli 2022 müssen auch diejenigen Unternehmen bzw. Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sein, die ihre Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling dieser Verpackungen bereits bezahlt haben."
Weitere Informationen finden Sie hier. Auch die einfache Anmeldung des Betriebs kann hier erfolgen.
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/neuigkeiten-presse/pressemitteilungen-aktuelles/detail-ansicht-newseintraege/news/durchbruch-fuer-mehr-transparenz-und-fairness-novelle-des-verpackungsgesetzes-in-kraft-getreten