10/05/2018
90% der Abmahnungen gegen Webseiten gehen auf diese 7 Gründe zurück
Abmahnfalle 1
Die meisten Websitebetreiber denken, dass sie Bilder und Fotos, deren Lizenz sie auf Plattformen wie fotolia, shuttlestock etc. erworben haben, nun auch bedenkenlos einsetzen dürfen.
Weit gefehlt! Denn trotz der erworbenen Lizenz muss man den Urheber nennen. Ein Blick in das Kleingedruckte der entsprechenden Plattform ist hierbei hilfreich.
Meistens steht dort, dass man den Urheber in der Form „urheber/plattform.com“ o. ä. nennen muss. Ob die Urhebernennung unter oder in dem Bild platziert werden kann, hängt davon ab, ob man das Werk verändern darf oder nicht. Eine pauschale, summarische Nennung im Impressum reicht nicht aus, denn die Urhebernennung muss am Werk erfolgen.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist, wir keine Rechtsberatung durchführen und keine Garantie übernehmen. Wer sicher gehen will, frage seinen Anwalt.
Als eRecht24 Agentur-Partner können wir unsere Kunden aber schon jetzt bei der Umsetzung einer korrekten Datenschutzerklärung nach DSGVO und beim Thema Impressum unterstützen.