25/11/2022
Aktuelles Thema für viele Unternehmer ist der Umgang mit anwaltlichen Abmahnschreiben, die DSGVO-Verstöße rügen. Häufigster Inhalt dieser „Abmahnungen“ ist die Verwendung von Google-Fonts.
Unter Google-Fonts bezeichnet man ein Schriftenverzeichnis auf welches eine Webseite zugreifen kann, um Schriftarten darzustellen. Wenn jetzt ein Besucher die Webseite aufruft, lädt diese die entsprechenden Schriftarten von dem Google Server. Zeitgleich kommuniziert die Webseite aber an Google mit welcher IP auf das Verzeichnis zugegriffen wird. Das stellt eine Datenübermittlung dar, zu der keine Zustimmung des Besuchers eingeholt wurde und damit ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 11 DSGVO. Lösung: Lokale Einbindung auf dem eigenen Server.
Der erste Schritt ist immer in Erfahrung zu bringen ob die Webseite, die durch Sie betrieben wird, DSGVO konform arbeitet. Gerne helfen wir Ihnen dabei mögliche DSGVO-Verstöße durch Ihre Webseite zu ermitteln und zu beseitigen, um Abmahnungen jeglicher Natur die Grundlage zu nehmen.
Abmahnung erhalten, was tun?
Ruhe bewahren, mit so einem Brief ist das Kind eben noch nicht in den Brunnen gefallen. Nach dem Urteil des Landgerichts München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) sind die Verwendung von Google-Fonts auf einer Webseite ohne die Einwilligung des Webseitenbesuchers rechtswidrig und begründen einen Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch der Person, deren Daten an Google kommuniziert wurden. Der Anspruch, der durch die Abmahnung geltend gemacht wird, ist also rein rechtlich entstanden. ABER, die Umsetzung der Geltendmachung im Rahmen von sogenannten Abmahnwellen wird als rechtsmissbräuchlich angesehen und selten bis gar nicht gerichtlich verfolgt. Grundsätzlich brauchen Sie auf diese erste Zahlungsaufforderung also nicht zu reagieren. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Datenschutzverstoß prozessiert wird, wird eine anwaltliche Vertretung angeraten. (Dies ist keine anwaltliche Rechtsberatung)
Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
Ihr Team der eliq media GmbH