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14/11/2017

Daran denken! Flyer & Drucksachen jetzt noch rechtzeitig für Weihnachten

In allen möglichen Medien wurde schon über die Änderungen im Versandhandelsgeschäft geschrieben, die 2014 auf uns zukomm...
10/01/2014

In allen möglichen Medien wurde schon über die Änderungen im Versandhandelsgeschäft geschrieben, die 2014 auf uns zukommen (alles was aktuell gilt, findet ihr in dem alten Artikel zum Widerrufsrecht). Auch bei uns hatten nicht alle verstanden, um was es da eigentlich geht. Darum hier mal eine Übersicht, was gerade in den Shops vorbereitet wird und was sich ab 13. Juni verbindlich ändert. Um eines gleich vorweg zu nehmen: Rechtlich ändert sich was, praktisch bleibt vermutlich ziemlich viel beim Alten – zumindest in den großen, deutschen Shops, denn den gewohnten Service soweit zurückzustufen, werden sich die Großen nicht erlauben können.


Rücksendung oder Annahmeverweigerung reicht nicht mehr! War es bisher so, dass die verweigerte Annahme oder das rechtzeitige Rücksenden der Ware reichte, um den Widerruf klar zu machen, muss ab Juni 2014 der Widerruf ausdrücklich erklärt werden . Zur Erklärung reicht ein einheitliches Formular, das vom Händler angeboten werden muss. Auch telefonisch oder per Email kann der Widerruf erklärt werden. Begründet werden muss der Widerruf auch in Zukunft nicht.

Das Rückporto trägt der Kunde (theoretisch). Die Regelung, dass ab 40 Euro Warenwert der Shop die Hin- und Rücksendekosten trägt, fällt weg. Das war eine rein deutsche Ausnahme, die jetzt den EU-Richtlinien angepasst wird. Das Rückporto zahlt, rein rechtlich, ab Juni der Kunde. Das Hinporto nach wie vor der Shop (ausgenommen Extrakosten für Expresslieferungen). Allerdings werden wohl nur wenige Shops von ihrem Recht Gebrauch machen. Vor allem die großen Händler haben schon durchblicken lassen das Rückporto als Kundenservice weiter zu übernehmen.

Händler müssen erst bei Rückerhalt der Ware zahlen. Neu ist, dass Händler in Zukunft die Rückerstattung des Kaufpreises der widerrufenen Ware erst anweisen müssen, sobald ihnen die rückgesendete Ware oder wenigstens eine Versandbestätigung vorliegt. Das wurde bislang auch von fast allen Shops so gehandhabt, nur rechtlich korrekt war es nicht. Ändern wird sich dadurch nicht viel.

Verbindliche “späteste” Liefertermine werden Pflicht. Was sich erstmal ziemlich cool anhört, ist in der Realität eher unspektakulär: Ab Juni 2014 müssen Händler einen verbindlichen spätesten Liefertermin angeben. Was unter „spätestens“ zu verstehen ist, wird sich zeigen. Zumindest ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese Liefertermine schlichtweg sehr weit in die Zukunft gelegt werden und man erst nicht weiß, WANN eigentlich mit der Lieferung zu rechnen ist.

Widerruf digitaler Waren und Downloads. Zwar gibt es hierfür ab Juni 2014 endlich ein definiertes Widerrufsrecht, allerdings ist das eher ein relatives Rücktrittsrecht. Sobald der Download gestartet ist (und der Kunde im Vorfeld daürber informiert wurde) erlischt das Widerrufsrecht. Widerrufen werden kann also nur direkt nach Kauf/Bezahlung und VOR dem Start des Downloads. Das gilt für alles von Software über E-Books, Musik, Filme, etc.

Die Widerrufsfrist beträgt EU-Weit 14 Tage ab Lieferung. Ab Juni in allen EU-Ländern. In Deutschland ändert sich dadurch nicht viel. Wie bisher auch, braucht es dafür eine Belehrung durch den Händler. Meistens erhält man diese direkt nach der Bestellung. Angenehmer ist jetzt, dass man auch bei Bestellungen im Ausland das gleiche Recht hat. Sollte ein Händler die Belehrung vergessen, erlischt das Widerrufsrecht nach der neuen Regelung automatisch nach 12 Monaten. Bislang lief es in diesem Fall unbefristet.

Ausschlußgründe und Rückabwicklung neu geregelt. Wie bisher auch, gibt es Waren, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Beispielsweise „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“ oder die “versiegelt” sind und das Siegel entfernt wurde. Was genau darunter fällt, ist nicht näher definiert und wird wohl erst im Laufe der Zeit durch Gerichte geklärt werden. In jedem Fall muss vom Händler im Vorfeld darauf hingewiesen werden, wenn ein Produkt vom Widerruf ausgeschlossen ist.

Zusammenfassend kann man sagen, dass richtig große Änderungen nicht dabei sind. Auf was man aber unbedingt aufpassen sollte: ab Juni ist es nicht mehr ausreichend dem Paketfahrer nicht die Türe zu öffnen, das Paket wieder mitzugeben oder eine Lieferung in der Packstation zu lassen bis sie zurückgeht. Rücksendungen ohne den Widerruf ausdrücklich erklärt zu haben sind rechtlich nicht mehr gültig und der Händler kann theoretisch auf Lieferung und Bezahlung der Ware pochen.

Spannend wird, ob die neuen Regelungen vielleicht auch zu einer Zweiklassen-Gesellschaft der Shopper führen. Zumindest Amazon wäre durchaus zuzutrauen, dass beispielsweise Prime-Nutzer beim Widerruf nichts fürs Porto bezahlen – alle anderen aber schon. Auch andere Shops könnten kostenlose Rücksendungen fürs Marketing nutzen, um ein Stammkunden-Modell aufbauen. Zalando hat aktuell beispielsweise eine Retourenquote von rund 50 Prozent – kaum denkbar, dass sie ab Juni allen das Rückporto aufzwingen. Das ist aber alles nur Spekulation.

Viel ändern wird sich wohl nicht

Bei den meisten großen Shops wird sich vermutlich aber garnichts ändern. Widerrufe werden wohl, wie bisher auch, mit dem kommentarlosen Rücksenden der Ware akzeptiert werden und auch das Rückporto werden die großen Shops aus Kulanz und Kundenbindung übernehmen. Allerdings mit dem Unterschied, dass sie rechtlich im Zweifel nicht mehr dazu verpflichtet sind.

Wer sich den kompletten Gesetzestext geben will, findet hier (http://www.haerting.de/sites/default/files/pdfs/synopse-2.pdf) eine Gegenüberstellung von alt und neu.

P.S. Falls die Ware nicht der bestellten entspricht, trägt natürlich auch weiterhin der Verkäufer Hin- und Rückporto.

02/10/2013

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