20/07/2017
April 2017] Ab 1. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden inzwischen im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17, S. 750ff.) veröffentlicht. Zuletzt waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöht worden.
Damit steigt ab 1. Juli 2017 der monatlich unpfändbare Grundbetrag auf 1.133,80 € (bisher: 1.073,88 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 € (bisher: 404,16 €) für die erste und um jeweils weitere 237,73 € (bisher 225,17 €) für die zweite bis fünfte Person. Wieviel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle.
Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2017 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.133,80 Euro. Bei 1 Unterhaltspflicht beträgt der Freibetrag (mit Bescheinigung) dann zum Beispiel 1.560,51 Euro (ohne Kindergeld).